Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
Rechtsprechung zu § 90 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 14 Entscheidungen zu § 90 BGB im Volltext bei geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- Urteilsbesprechung zu § 90 BGB bei ibr-online
- LG Konstanz, Gelöschte Festplatte, 10.5.96 (NJW 1996, 2662)
§ 823 I, § 90 BGB, Daten sind keine "Sache", Schutzzweckzusammenhang zwischen Verbot der Stromkabelbeschädigung und Datenverlust;
§ 254 BGB, überwiegendes Eigenverschulden
- BGH, IV. Hamburger Stadtsiegel I, 5.10.89 (NJW 1990, 899)
§ 90 BGB, öffenliche (gewidmete) Sache ist zivilrechtlich keine "res extra commercium";
freiwillige öffentliche Versteigerung (§ 383 III BGB) unterfällt § 935 II BGB
Literatur im Internet zu § 90 BGB
- § 90 BGB von Prof. Dr. Gerhard Ring (Gesetzeskommentar)
Stand: 2010
in: Dauner-Lieb/Heidel/Ring (Hrsg.), BGB - Virtuelle Gegenstände als Objekte der Rechtsordnung von RA Dr. Jan-Peter Psczolla
Der Aufsatz befasst sich mit der rechtlichen Einordnung und Qualifizierung von virtuellen Gegenständen aus Onlinespielen
über kanzlei-mww.de - § 90 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Sache (Recht)
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Querverweise
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